Verhinderungspflege

“Verhinderungspflege” ist eine im § 39 SGB XI. geregelte Leistung der Pflegeversicherung. Die genaue Bezeichnung dieser Vorschrift lautet: “Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson”. Damit ist auch schon der wesentliche Inhalt dieser Leistung beschrieben: Ist eine Pflegeperson, die eine/n Pflegebedürftige/n mindestens ein halbes Jahr lang gepflegt und hierfür Pflegegeld aus der Pflegeversicherung erhalten hat, an der Erbringung der Pflege – in der Regel aus Krankheits- oder Urlaubsgründen – gehindert, besteht für 28 Tage im Kalenderjahr ein Anspruch darauf, dass der/die entsprechende Pflegebedürftige durch jemand anderes gepflegt wird. Eine Pflegeperson ist definiert als jemand, der/die eine/n Pflegebedürftige/n mindestens 10 Stunden wöchentlich pflegt.

Die Verhinderungspflege kann durch Mitarbeiter eines zugelassenen Pflegedienstes erbracht werden. Die Kosten werden von der Pflegekasse für eine Dauer von bis zu 4 Wochen ( max. 28 Tage ) jährlich bis zu einem Höchstbetrag von 1612 € übernommen. Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden.

Ein Antrag auf Verhinderungspflege (genauer: häusliche Ersatzpflege) muss bei der Pflegekasse gestellt werden. Etwa notwendig werdende ergänzende Leistungen müssen beim nach Landesrecht für die Hilfe zur Pflege zuständigen Sozialhilfeträger beantragt werden. Wichtig: Während der Verhinderung der Pflegeperson entfällt der Anspruch auf Pflegegeld.