zusätzliche Betreuungsleistungen

Zusätzliche Betreuungsleistungen nach §43b SGB XI

Seit 2017 haben nach § 43b SGB XI alle Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen nach Maßgabe von §§ 84 Abs. 8 und 85 Abs. 8 SGB XI Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht. Diese Vorschriften lösen die bisherige, bis Ende 2016 geltende Regelung des § 87b SGB XI a.F. ab.

Die Betreuung und Begleitung von älteren, verwirrten Menschen gehört für uns mit zu den anspruchsvollsten Aufgaben in der Pflege und Betreuung. Die Erfahrung hat gezeigt, dass pflegebedürftige Bewohner mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen einen erheblichen allgemeinen Betreuungs- und Beaufsichtigungsbedarf haben.

Dieser Aufgabe kommen wir im Zuge des § 43b SGB XI gerne nach, indem wir eine zusätzliche Betreuung und Aktivierung durch Betreuungsassistenten anbieten. Dies ermöglicht uns, Leistungen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung für die betroffenen Bewohner zu erbringen, ohne dass dies zu einer zusätzlichen Kostenbelastung für unsere Heimbewohner führt.

Unsere Betreuungsassistenten sind zusätzliche Beschäftigte, die speziell zur Beschäftigung und Betreuung demenzkranker Bewohner in unserem Hause beschäftigt sind und deren Aufgabe es ist, unsere Bewohner zu begleiten und zu betreuen. Durch ihre Anwesenheit werden Ängste abgebaut und Sicherheit und Geborgenheit vermittelt.